Satzung Narrenverein Schwandorf zum Download SATZUNG DES NARRENVEREINS SCHWANDORF E.V.§ 1Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen "Narrenverein Schwandorf e.V." und hat den Sitz in Schwandorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tuttlingen unter der Nr. III UR Nr. 1194/1989 eingetragen.§ 2Zweck des Vereins1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, in Schwandorf die volkstümlichen und ortsüblichen Fasnachtsbräuche zu pflegen und dies der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, nahezubringen.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.5. Politische, kommerzielle, rassistische und religiöse Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.§ 3Mitgliedschaft1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Hasträger), passiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.2. Mitglied des Vereins kann jeder sein, der gewillt ist, die Satzung des Vereins zu beachten und zu befolgen. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen, passive und fordernde Mitglieder auch Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Elferrat.3. Jugendliche bis 16 Jahren können nur mit Zustimmung des (der) Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Jugendliche unter 12 Jahren außerdem nur wenn ein Elternteil Mitglied ist.4. Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des schriftlichen Beitritts gegenüber dem Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Eintritt seine genaue Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben.5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.6. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend, insbesondere hinsichtlich der Belange und des Ansehens des Vereins verhalten hat, oder wenn es gegen die Vereinssatzung, die Häsordnung oder die Narrenordnung verstoßen hat.7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein.§ 4Organe des Vereins1. Organe des Vereins sinda) die Vorstandschaftb) der Elferratc) die Generalversammlung§ 5Vorstand1. Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, dem "Elferrat".Er setzt sich zusammen ausa) der Vorstandschaft dem Präsidenten dem Präsidenten-Stellvertreter dem Säckelmeister dem Narrenschreiberb) sowie sieben weiteren Elferräten.2. Der Präsident und der Präsidenten Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Präsidenten Stellvertreter den Verein nur dann vertreten, wenn der Präsident verhindert ist.3. Der Präsident leitet den Verein; er hat sich hierbei an die Vereinssatzung und an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Elferrats zu halten.4. Der Präsidenten Stellvertreter hat den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.5. Der Säckelmeister hat ein Narrenverzeichnis zu führen, dieses auf dem laufenden zu halten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß in einem Kassenbuch zu verbuchen.6. Der Narrenschreiber führt über die Beschlüsse der Generalversammlung, der Mitgliederversammlungen sowie der Narrenratssitzungen und dem Narrengeschehen Protokoll.7. Die sieben Elferräte haben bestimmte Funktionen auszuüben, die im Elferrat beraten und übertragen werden.8. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Präsidenten Stellvertreter beruft in Absprache mit der Vorstandschaft die Sitzungen des Elferrats sowie die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen ein.9. Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.§ 6AmtszeitDie Amtszeit der Elferräte beträgt 2 Jahre. Der Präsident und der Narrenschreiber sowie 3 Elferräte werden mit dem Präsidenten Stellvertreter, dem Säckelmeister und 4 Elferräten versetzt gewählt.§ 7Vergütungen1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.§ 8Generalversammlung, Mitgliederversammlung1. Alljährlich findet eine Generalversammlung statt. Diese sollte am 11. November stattfinden.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn der Elferrat es für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.3. Die Einberufung zur Generalversammlung und zur außerordentlichen Mitglieder-versammlung erfolgt durch ortsübliche Bekanntgabe, mindestens eine Woche vorher unter der Angabe der Tagesordnung.4. Die Tagesordnung der Generalversammlung hat zu enthalten:a) Bericht des Präsidentenb) Bericht des Narrenschreibersc) Bericht des Säckelmeistersd) Bericht des Kassenprüferse) Entlastung der Vorstandschaft und des Elferratsf) Neuwahlen, sofern die Amtszeit von Organen abgelaufen ist oder frei gewordene Posten neu zu besetzen sind.g) Wahl der Kassenprüfer (Amtszeit 2 Jahre]h) Wünsche und AnträgeSonstige Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens einen Tag vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sind.5. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet heben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.6. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.7. Die als Kassenprüfer zu wählenden Vereinsmitglieder dürfen nicht dem Elferrat angehören. Sie haben die Aufgabe, jeweils vor der nächsten Generalversammlung die Prüfung des Kassenbuchs zurück bis zur letzten Kassenprüfung vorzunehmen und in der Generalversammlung hierüber zu berichten.8. Wahlen werden, soweit mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder auf Antrag geheim durchgeführt.§ 9Mitgliedsbeiträge1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.3. Die Erhebung der Beiträge erfolgt jährlich. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus geleistete Zahlungen und Spenden werden jederzeit gerne angenommen.§ 10Kosten und Tragen des Narrenhäses1. Jedes aktive Mitglied trägt die Kosten für sein Narrenhäs und Zubehör selbst.2. Jeder Hästräger, der an Narrentreffen und Umzügen, an denen der Narrenverein mitwirkt, und somit teilnimmt, hat das komplette Narrenhäs zu tragen.3. Im Übrigen gilt für Hästräger die besondere Narren- und Häsordnung.§ 11NarrenbaumDas Aufstellen des Narrenbaumes erfolgt am "Schmotzigen Dunschdig."§ 12Ehrungen und AuszeichnungenEhrungen und Auszeichnungen werden nur durch den Beschluss des Elferrats vorgenommen und verliehen.§ 13Auflösung des Vereins1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhausen ob Eck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt des närrischen Brauchtums im Gemeindeteil Schwandorf zu verwenden hat.3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung Narrenverein Schwandorf zum Download SATZUNG DES NARRENVEREINS SCHWANDORF E.V.§ 1Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen "Narrenverein Schwandorf e.V." und hat den Sitz in Schwandorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tuttlingen unter der Nr. III UR Nr. 1194/1989 eingetragen.§ 2Zweck des Vereins1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, in Schwandorf die volkstümlichen und ortsüblichen Fasnachtsbräuche zu pflegen und dies der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, nahezubringen.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.5. Politische, kommerzielle, rassistische und religiöse Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.§ 3Mitgliedschaft1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Hasträger), passiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.2. Mitglied des Vereins kann jeder sein, der gewillt ist, die Satzung des Vereins zu beachten und zu befolgen. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen, passive und fordernde Mitglieder auch Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Elferrat.3. Jugendliche bis 16 Jahren können nur mit Zustimmung des (der) Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Jugendliche unter 12 Jahren außerdem nur wenn ein Elternteil Mitglied ist.4. Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des schriftlichen Beitritts gegenüber dem Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Eintritt seine genaue Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben.5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.6. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend, insbesondere hinsichtlich der Belange und des Ansehens des Vereins verhalten hat, oder wenn es gegen die Vereinssatzung, die Häsordnung oder die Narrenordnung verstoßen hat.7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein.§ 4Organe des Vereins1. Organe des Vereins sinda) die Vorstandschaftb) der Elferratc) die Generalversammlung§ 5Vorstand1. Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, dem "Elferrat".Er setzt sich zusammen ausa) der Vorstandschaft dem Präsidenten dem Präsidenten-Stellvertreter dem Säckelmeister dem Narrenschreiberb) sowie sieben weiteren Elferräten.2. Der Präsident und der Präsidenten Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Präsidenten Stellvertreter den Verein nur dann vertreten, wenn der Präsident verhindert ist.3. Der Präsident leitet den Verein; er hat sich hierbei an die Vereinssatzung und an die Beschlüsse der Generalversammlung und des Elferrats zu halten.4. Der Präsidenten Stellvertreter hat den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.5. Der Säckelmeister hat ein Narrenverzeichnis zu führen, dieses auf dem laufenden zu halten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß in einem Kassenbuch zu verbuchen.6. Der Narrenschreiber führt über die Beschlüsse der Generalversammlung, der Mitgliederversammlungen sowie der Narrenratssitzungen und dem Narrengeschehen Protokoll.7. Die sieben Elferräte haben bestimmte Funktionen auszuüben, die im Elferrat beraten und übertragen werden.8. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Präsidenten Stellvertreter beruft in Absprache mit der Vorstandschaft die Sitzungen des Elferrats sowie die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen ein.9. Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.§ 6AmtszeitDie Amtszeit der Elferräte beträgt 2 Jahre. Der Präsident und der Narrenschreiber sowie 3 Elferräte werden mit dem Präsidenten Stellvertreter, dem Säckelmeister und 4 Elferräten versetzt gewählt.§ 7Vergütungen1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.§ 8Generalversammlung, Mitgliederversammlung1. Alljährlich findet eine Generalversammlung statt. Diese sollte am 11. November stattfinden.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn der Elferrat es für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.3. Die Einberufung zur Generalversammlung und zur außerordentlichen Mitglieder-versammlung erfolgt durch ortsübliche Bekanntgabe, mindestens eine Woche vorher unter der Angabe der Tagesordnung.4. Die Tagesordnung der Generalversammlung hat zu enthalten:a) Bericht des Präsidentenb) Bericht des Narrenschreibersc) Bericht des Säckelmeistersd) Bericht des Kassenprüferse) Entlastung der Vorstandschaft und des Elferratsf) Neuwahlen, sofern die Amtszeit von Organen abgelaufen ist oder frei gewordene Posten neu zu besetzen sind.g) Wahl der Kassenprüfer (Amtszeit 2 Jahre]h) Wünsche und AnträgeSonstige Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens einen Tag vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sind.5. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet heben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.6. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.7. Die als Kassenprüfer zu wählenden Vereinsmitglieder dürfen nicht dem Elferrat angehören. Sie haben die Aufgabe, jeweils vor der nächsten Generalversammlung die Prüfung des Kassenbuchs zurück bis zur letzten Kassenprüfung vorzunehmen und in der Generalversammlung hierüber zu berichten.8. Wahlen werden, soweit mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder auf Antrag geheim durchgeführt.§ 9Mitgliedsbeiträge1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.3. Die Erhebung der Beiträge erfolgt jährlich. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus geleistete Zahlungen und Spenden werden jederzeit gerne angenommen.§ 10Kosten und Tragen des Narrenhäses1. Jedes aktive Mitglied trägt die Kosten für sein Narrenhäs und Zubehör selbst.2. Jeder Hästräger, der an Narrentreffen und Umzügen, an denen der Narrenverein mitwirkt, und somit teilnimmt, hat das komplette Narrenhäs zu tragen.3. Im Übrigen gilt für Hästräger die besondere Narren- und Häsordnung.§ 11NarrenbaumDas Aufstellen des Narrenbaumes erfolgt am "Schmotzigen Dunschdig."§ 12Ehrungen und AuszeichnungenEhrungen und Auszeichnungen werden nur durch den Beschluss des Elferrats vorgenommen und verliehen.§ 13Auflösung des Vereins1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhausen ob Eck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt des närrischen Brauchtums im Gemeindeteil Schwandorf zu verwenden hat.3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.